Störerhaftung: Altfälle müssen noch Abmahngebühren zahlen

Kommentare zu folgendem Beitrag: Störerhaftung: Altfälle müssen noch Abmahngebühren zahlen

Kommentar von Mitch:
Wenn diverser Schutz drin war, zum Beispiel eine Vorschaltseite mit „ich kenne das Risiko“ muss man weiter zurück rechnen.

Kommentar von Mausi:
Und hier ist meine Frage: Alle Altfälle oder nur solche, die bereits abgemahnt wurden?
Angenommen morgen kommt eine Abmahnung rein, über mein offenes WLAN hätte jemand im September 2017 etwas geteilt. Bin ich dann von dieser Situation betroffen weil das Teilen VOR dem Oktober 2017 stattfand oder ist es egal, weil die Abmahnung vor dem Oktober 2017 hätte eintreffen müssen?
Danke