Robert Kneschke verlangt 450 EUR für eine Kinderzeichnung

Ich würde dabei sogar behaupten, dass du dich dabei hast, über den Tisch ziehen lassen!! Und der genannte RA sollte sich eventuell mal für einige Wiederholungs-Semester an seiner Uni anmelden!!
Das Schulamt kann für seinen Bezirk nicht einfach die ehrenamtliche Arbeit eines Nicht-Fachmanns zulassen bzw. sogar forcieren, um damit die Kosten einer externen Fachfirma einzusparen, die es eigentlich dafür locker zu machen hätte! Und wenn dann ein nicht fahrlässiger Fehler, eines Nicht-Fachmanns im Ehrenamt passiert, sich dann komplett aus der Verantwortung zu ziehen mit einem Rundschreiben, halte ich mal für völlig gesetzeswidrig!!

Bei einem Netto-Streitwert von 900€ kann der gegnerische Anwalt die Anwaltkosten bei einem Rechtsstreit nach dem dafür geltenden Rechts­anwalts­ver­gütungs­gesetz (RVG) allerhöchstens mit einem 1,3 fachen Gebührensatz berechnet werden! Sollte der ganze Vorgang aussehen, wie ein Serienvorgang (Massenabmahnungen usw.) darf er sogar nur den 1,0 fachen Gebührensatz verlangen!

Gehen wir in deinem Fall mal vom Höchstmaß aus (nach unten korrigieren kann man immer noch), also dem 1,3 fachen Gebührensatz und einem Netto-Streitwert von 900€ zuzüglich 144€ MwSt, wäre die zu entrichtende Anwaltsgebühren nach RVG bei:

  • Beendigung ohne Einigung (Summe inkl. Pauschale und MwSt.) = 143,84€
  • Beendigung mit Einigung (Summe inkl. Pauschale und MwSt.) = 283,04€

Als erstes überprüft die Schulbehörde den Streitwert, der ja weitaus zu hochgegriffen ist - aber selbst, wenn die Behörde den Wert anerkennt, wird als zweiter Schritt die restlichen Posten überprüft.
Wie nun in deiner gegnerischen Rechnung die knapp 711€ Anwaltsgebühren zustande kommen, wird durch die Schulbehörde als zweites geprüft. Sie werden den viel zu hohen Gebührenbetrag, den man eigentlich schon als sittenwidrig bezeichnen könnte, direkt erkennen!! Darauf hin erstellen diese ein Gegenangebot an den gegnerischen RA, mit dem Hinweis auf die Sittenwidrigkeit und einem dezenten Hinweis auf das rechtsgültige Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dass die Gebühren schliesslich vorgibt…
Alleine dabei sollte die Kanzlei Deubelli in Erklärungsnot kommen, wie sich die, bis zu 567€ zu hohen Gebühren, zusammensetzen!!

Was auch noch passieren könnte: Die Schulbehörde wittert einen Betrugsversuch und übergibt den ganzen Vorgang an ihre vorgesetzte Behörde (müsste ja die Landesschulbehörde dann sein?), da diese eine eigene Rechtsabteilung hat…

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