Postgesetz geändert: Postboten dürfen verdächtige Pakete öffnen

Kommentare zu folgendem Beitrag: Postgesetz: Postboten müssen verdächtige Pakete Polizei übergeben

„Postboten dürfen verdächtige Pakete öffnen“

Nein, das dürfen sie NICHT. Muss man jeden Unsinn ungeprüft übernehmen?

Bitte fangt nicht an auf Bild-Niveau zu schreiben. Postboten dürfen keineswegs einfach Pakete öffnen. Sie müssen verdächtige Postsendungen der Polizei melden und weiterhin bei beschädigten oder unzustellbaren Paketen nach Öffnung bei „Zufallsfunden“ die polizei informieren. Die Änderung betrifft also mehr die Pflicht diese Fund auch immer zu melden.
Quelle:
https://www.drogenbeauftragte.de/presse/detail/aenderung-des-postgesetzes-verdaechtige-paeckchen-muessen-kuenftig-der-polizei-gemeldet-werden/

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Ich hätte da eine bessere Idee:

Alle Pakete/Briefe etc. müssen geöffnet dem Versanddienstleister übergeben werden.
Nur das Versandzentrum darf die Pakete/Briefe verschließen.
Vorher ist ein Transport zum Empfänger ausgeschlossen.

Ja! Ich weis - Spinner und so. Wir sprechen uns in 10 Jahren nochmal.
Bis dahin, Tschau!

Coronabedingt verlegen Drogendealer ihre Aktivitäten vermehrt von dem Straßenverkauf ins Darknet

na auf die quelle bin ich ja mal gespannt, wüsste nicht, dass dealer und konsumenten corona regeln groß beachten, auch ist der umstieg von straße ins deepweb nicht so einfach, dass ist eine völlig andere welt für normale ticker. Aber ich lass mich da gerne eines besseren belehren!

@Ich, sehe ich genauso. Dagegen war die Stasi im Osten Weisenkinder.

Ist geändert, danke für den Hinweis. Es war leider tatsächlich falsch, dass außer der Polizei jeman die Päckchen einfach öffnen darf, selbst wenn sie komisch riechen sollten…

Und wer definiert dann das ein Päckchen/Brief verdächtig aussieht? Gut anhand des Geruchs sicher aber
wenn das nicht gegeben ist wie sieht denn dann ein verdächtiges Päckchen/Brief aus?
Wir werden langsam aber sicher immer mehr zu einem Überwachungsstaat.

Wenn die Blätter der Hanfpflanze an der Seite rausschauen, dann dürfte der Verdacht sehr einfach belegt sein! :wink: :joy:
Ansonsten ist man dabei auf die Intuition der Kuriere angewiesen. Bedeutet: Die Lieferungen bleiben sicher! :rofl:

Witzigerweise hatten mehrere Quellen das falsch geschrieben mit dem Öffnen der Päckchen durch Postboten. Beim Businessinsider und Stern.de etc. hat man das dann später geändert, ohne darauf hinzuweisen. Transparenz halt… :wink:

https://www.mimikama.at/aktuelles/postgeheimnis-nicht-abgeschafft/

Postgesetz (PostG)

§ 39 Postgeheimnis

(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.

(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um

  1. bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,

  2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,

  3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,

  4. körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.

Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.

(5) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.

In der Praxis fallen normalerweise die Punkte 1 & 3 des Absatz 4 schon mal weg, da dies schon vor dem Transport zum Empfänger spätestens im Verteilerzentrum abgearbeit wurde!
Die Punkte 2 & 4 hingegen können auch erst während der Zustellung passieren bzw. dem Boten auffallen. Da die Pakete im Paketzentrum nicht durchleuchtet werden, wie z.B. beim Zoll am Flughafen, ist eine dahingehende Auffälligkeit dahingehend auch erst bei der direkten Zustellung möglich!

Neu hinzu kommt also:

Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Wer nach Absatz 2 Satz 1 geschäftsmäßig Postdienste erbringt, hat den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Postsendungen, über deren Inhalt die Verpflichteten nach Absatz 2 sich gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis verschafft haben, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen Straftaten nach

  1. den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes,

  2. § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,

  3. den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes,

  4. § 4 des Anti-Doping-Gesetzes,

  5. den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes oder

  6. den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes

begangen werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt.

Die aktuelle Ergänzung des Postgesetzes, bedeutet in der täglichen Praxis nur, dass Pakete die ohnehin schon wegen §39 Absatz 4 geöffnet wurden und dadurch Inhalte offenbaren, die unter die Ergänzungen vom Absatz 4a fallen, dann auch zwingend den Behörden gemeldet werden müssen!
Hinzu kommen halt noch die Ausnahmen, wie ich sie schon in meinem Posting Nr. 9 beschrieben habe! :wink: