P2P-Verfahren: Alleiniges Inaussichtstellen einer Namensnennung führt nicht zum Ziel

Kommentare zu folgendem Beitrag: P2P-Verfahren: Angekündigte Namensnennung nicht ausreichend

Kommentar von Marek Meier:
Man merkt es, parasitäres Waldorf-Frommer verhalten wieder.

Kommentar von NiemandMagWF:
Sind die Anwälte von WF eigentlich stolz darauf, dass die dort arbeiten?
Bestimmt… die digge Knete die die für so einen Schei$ einsacken …

Kommentar von Mausi:
Und man merkt, dass man sich bei einer Abmahnung auf jeden Fall einen spezialisierten Anwalt holen sollte. Also ich mag W+F überhaupt nicht, aber das Verhalten des Beklagten war in diesem Fall wirklich zum Fremdschämen.

Kommentar von Marek Meier:
Ja, das außerdem. Ich habe für meinen ganzen IT-Kram eine spezialisierte Anwältin, einschließlich Urheberrecht.

Kommentar von Pudelmütze:
Mir würde da auch nur einer in den Sinn kommen, dem ich da überhaupt etwas zutraue, auch wenn er mir recht oft, mehr seine eigene Auffassung von Recht und Ordnung präsentiert, als tatsächliche Rechtssprechung.^^

Kommentar von Winterkorn:
Die Anwälte des Büros haben für den in seinen Rechten verletzten Mandanten den beantragten Schadensersatz geholt. Das machen Anwälte für ihre Mandanten gelegentlich… Wer in dieser Geschichte ‚parasitärem‘ Verhalten zumindest Vorschub geleistet hat, das ergibt sich doch schön aus dem Urteil…