P2P-Klage verloren, alles bestreiten bringt einen nicht weiter

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Tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast
Um diese gegensätzlichen Interessenlagen (möglichst) fair aufzulösen, hat der BGH ein abgestuftes Darlegungs- und Beweissystem entwickelt.

  • Im ersten Schritt ist es Sache des klagenden Rechteinhabers, darzulegen und nachzuweisen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (= „primäre Darlegungslast“). Gelingt dem Rechteinhaber dieser Nachweis durch Vorlage entsprechender Ermittlungsergebnisse sowie einer korrespondierenden Providerauskunft, besteht laut BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der ermittelte Anschlussinhaber als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In der typischen Abmahnkonstellation geht die Rechtsprechung also zunächst einmal davon aus, dass der Anschlussinhaber die betroffene Datei selbst getauscht hat. Diese für Anschlussinhaber sehr nachteilige Vermutungswirkung wurde vielfach kritisiert, entspricht aber der aktuellen Rechtsprechungslinie.

  • Nachdem der Rechteinhaber überzeugend nachweisen konnte, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Anschlussinhabers erfolgte, ist es im zweiten Schritt nun Sache des Anschlussinhabers, die bestehende Täterschaftsvermutung zu erschüttern (wohlgemerkt nicht zu widerlegen im Sinne eines Gegenbeweises). Aus Sicht des BGH rechtfertigt sich diese Mitwirkungspflicht aus dem Umstand, dass der Rechteinhaber weder nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände noch Möglichkeiten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anschlussinhaber nähere Angaben ohne weiteres möglich und (zumindest aus Sicht des BGH) zumutbar sind.
    Welche Anforderungen an diese Mitwirkungspflicht zu stellen sind, wird unter dem Begriff der sekundären Darlegungslast zusammengefasst. Deren Inhalt ist sehr umstritten. Einigkeit besteht, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, so dass faktisch eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Anschlussinhabers eintreten würde. Die sekundäre Darlegungslast geht keineswegs so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen beweisen müsste, wer der Täter der Urheberrechtsverletzung ist (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11). Auch muss er dem Rechteinhaber nicht alle für den Prozesserfolg nötigen Informationen zur Verfügung stellen oder den Beweis des Gegenteils in dem Sinne erbringen, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Az. I-22 W 60/13).

Ausreichend wird es regelmäßig sein, wenn der Anschlussinhaber Umstände darlegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Gelingt ihm dies, scheidet seine Haftung als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung aus. Übrig bleiben kann dann allenfalls eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wenn der Anschlussinhaber verpflichtet war, das Internetverhalten anderer Nutzer des Internetanschlusses zu überwachen bzw. zumindest entsprechende Verbote auszusprechen und er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist.