P2P-Klage: Amtsgericht München stellt unwirkliche Forderungen

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Es ist ein Skandal, welche Urteile sich deutsche Gerichte in Sachen Urheberrecht leisten. Mit Ausnahme von Frankreich ist so etwas wohl nur in Deutschland möglich. Hoffentlich bleibt das Ganze nicht ohne massiven juristischen Widerspruch. Ist eigentlich bekannt, um welchen Film es sich gehandelt hatte?

Ich kann dem nur voll zustimmen. Wo bleibt denn der Grundsatz in „dubio pro reo“, also im Zweifel für den Angeklagten, der im Strafrecht doch immer anzuwenden ist. Im Zivilrecht gilt dieser Grundsatz freilich nicht, das ist mir schon klar (und hier sind wir im Zivilrecht). Es zeigt sich hier halt doch, dass die Content Mafia über eine starke Lobby verfügt, und das Recht und Gerechtigkeitsempfinden vieler Bürger aufs Ärgste verletzt.

Zudem ist ja hinlänglich bekannt, wie die IP Adressen der P2P Nutzer ausgespäht werden. Der Content wird von beauftragten Filmen als Köder in die Tauschbörsen eingestellt, und falls man das Angebot runterlädt, wird man gleichzeitig zum Uploader. Dieses Vorgehen ist kriminell, da man den Film, über dessen Urheberrechte der Auftraggeber verfügt, selbst in die Tauschbörsen stellt, um so unbedarfte Downloader zu fangen, an den Abmahnungen zu profitieren und abzuschrecken.
Die Profi Downloader saugen über VPN, und damit haben die Copyrightbesitzer den Film dann selbst in den Tauschbörsen lanciert (falls es sich nicht um reinen Müll gehandelt hat, der downgeloadet wurde).
Ein derartiges Ködern von unbedarften Downloadern sehe ich als Mitwirkung der Copyrightinhaber, so dass ein Entschädigungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung entfallen muss.
Dieses Ködern ist hinlänglich bekannt, denn anderweitig wäre es nur schwer, an die IP Adressen zu kommen (als man-in-the-middle: wäre illegal).
Kurz und gut: das illegale Handeln der Uploader (in diesem Falle Beauftragte der Copyright Inhaber) ist genauso schwer (und leicht) zu ermitteln, wie den Downloader.
Ich würde mich nicht wundern, wenn eines Tages ein Downloader generell die Adressen der Uploader protokolliert, und bei derartigen Verfahren dann die IP Adresse des Uploaders direkt zum Copyrightinhaber führen würde.

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Das Ködern ansich ist ja nicht verboten, wenn es der Gefahrenabwehr oder zur Ermittlung von Straftaten dient. V-Männer in Gruppierungen einzuschläusen oder Geschäfte mit Kriminellen zu machen, dient ja auch ausschließlich den Ermittlungen. Der Bundestrojaner ist genauso ein Beispiel und hier hat das Verfassungsgericht ja bereits geurteilt, dass die Nutzung dieses Trojaners durch die Behörden nicht verboten ist, wenn es zur Gefahrenabwehr dient.

Kann man natürlich drüber streiten, ob P2P Download eine Gefahr für die Allgemeinheit ist. Aber juristisch ist nunmal fast alles eine „Gefahr“ sobald es gegen Gesetze verstößt.

In dieser Hinsicht ist man in Deutschland sehr großzügig. Man denke nur an den Kauf von Steuer-CDs. Hier betätigt sich der Staat eindeutig als Hehler, wen kümmerts?

Schon krass, was der Mann da durchleiden musste. Auswandern wäre wohl die einzige Lösung bei so einem Staatsterror.

Ködern klingt legal aber „Verleitung zu einer Straftat“ ist selbst eine.