(1) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals oder auf Grund von Meldungen Dritter wissen oder auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).
(2) Ein Antrag auf eine Selbstsperre oder Fremdsperre kann auch bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle gestellt werden.
(3) Vor Eintragung einer Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit sowie eine etwaige Stellungnahme sind zu dokumentieren.
(4) Die Veranstalter, die Vermittler und im Fall des Absatzes 2 die für die Führung der Sperrdatei zuständige Stelle haben die in § 23 Absatz 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen. Ein Eintrag ist auch vorzunehmen, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.
(5) Der die Sperrung Eintragende teilt der betroffenen Person unverzüglich in Textform mit, dass für seine Person eine Sperre eingetragen ist und informiert sie über das Verfahren zur Beendigung der Sperre.
(6) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf. Wird eine kürzere Dauer als drei Monate angegeben, gilt dies als Angabe von drei Monaten.
(7) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die Sperranträge bei Selbstsperren und die bei Fremdsperren anfallenden Unterlagen aufzubewahren. Bei Geschäftsaufgabe, Fusionen, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung dieser Unterlagen durch den die Sperre veranlassenden Verpflichteten im Sinne des Absatzes 1 unmöglich machen, hat dieser sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde auszuhändigen. Ist ein Rechtsnachfolger vorhanden, kann die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde diesem die Sperren zuordnen und ihm die zugehörigen Unterlagen zur verantwortlichen Aufbewahrung übergeben.
Musterantrag auf Selbstsperre (die Anträge werden wohl unterschiedlich sein je Bundesland):
https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/Musterantrag_auf_Selbstsperre%20V2.pdf
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrBE2021pP8a
Selbstsperre
Eine Selbstsperre kann direkt beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt werden. Das ist die Behörde, die für das Führen der zentralen Sperrdatei OASIS zuständig ist. Alternativ kann der Antrag auch beim Glücksspielbetreiber gestellt werden. Die Sperre gilt bundesweit und bei allen legalen Angeboten im Internet. Sie kann frühestens nach drei Monaten wieder aufgehoben werden.
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Fremdsperre
Liegt eine Glücksspielsucht oder Überschuldung vor, können Angehörige oder andere eine Fremdsperre beantragen. Die Notwendigkeit einer Sperre muss über aussagekräftige Dokumente, wie z.B. Kontoauszüge, nachgewiesen werden. Zudem wird die betroffene Person zu einer Stellungnahme aufgefordert. Danach wird entschieden, ob sie von den Glücksspielen ausgeschlossen wird.
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Sperrung für Online-Glücksspiele
Eine Spielersperre gilt auch für alle legalen Online-Glücksspielangebote. Ein Antrag auf Sperrung kann bei der zuständigen Behörde oder auf der Glücksspiel-Website gestellt werden.
Die Anbieter sind zudem dazu verpflichtet, einen „Notfallbutton“ zur Verfügung zu stellen. Mit Klick auf diesen Knopf können Sie sich sofort und ohne Umwege sperren lassen. Allerdings endet diese Sperre automatisch nach 24 Stunden. Wenn Sie sich wegen Ihrer Glücksspielteilnahme Sorgen machen, sollten Sie daher immer auch eine Selbstsperre beantragen.
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Nicht konzessionierte Glücksspiel-Websites bieten meist keinen effektiven Spielerschutz. Nutzerinnen und Nutzer dieser Angebote müssen sich eigenständig den Zugang zu diesen Webseiten verwehren. Hierzu können beispielsweise die Kinderschutzfunktionen des Computers und Telefons verwendet werden. Sie verhindern unter anderem den Zugriff auf Glücksspielinhalte im Netz. Sie finden sie in den Geräteeinstellungen oder können sie als App laden.