notebooksbilliger.de kassiert Überwachungs-Bußgeld von 10,4 Mio Euro

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Es gab dazu nun von Notebooksbilliger.de ein Statement, was alles wieder ganz anders darstellt:

Die Landesdatenschutzbehörde Niedersachsen sah das Datenschutzrecht vor allem dadurch verletzt, dass Kameraaufnahmen zu lang gespeichert worden seien.
Die Überwachung von Warenflüssen mittels Kameras gehört bei Versand- und Logistikunternehmen seit Jahrzehnten zum Standard. Auch NBB nutzt Kameras insbesondere an den Logistikstandorten des Unternehmens zur Warenverfolgung und um Eigentum des Unternehmens sowie der Kunden zu schützen. Bei verschwundener oder beschädigter Ware können dann die gespeicherten Aufzeichnungen allenfalls nachträglich auf Hinweise untersucht werden. So können Straftaten nachvollzogen und Streitfälle mit Lieferanten und Kunden gelöst werden. Zu keinem Zeitpunkt waren Kundendaten betroffen oder wurde das Verhalten der Mitarbeiter überwacht.

Sie schrieben bei Twitter

Hey, es wurden keine Mitarbeiter überwacht, darauf war das Videosystem weder ausgerichtet noch technisch dafür ausgestattet. (…)

NBB redet sich in seinem Statement und auch bei Twitter um Kopf und Kragen, da deren Aussagen in den Texten letztendlich die Vorwürfe des LfD sogar bestätigen, anstatt diese abzuschmettern!

Die unzulässigen Kameraüberwachungen erfassten unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche des Personals (z.B. Pausenräume).

  • Die Warenverfolgung bzw. den Warenfluss in Unternehmen (auch die in Versand- und Logistikunternehmen) kontrolliert man mit einem lückenlosen Warenwirtschaftssystem und nicht per Kamera! Kamerabilder werden auch kaum Details von einzelnen Produkten erfassen können - Humbug!

  • Kameras zum Schutz des Firmeneigentums bzw. des Kundeneigentums können natürlich genutzt werden. ABER nur zu Zeiträumen, wenn kein Personal bzw. Kunden vor Ort sind! Beispielsweise nachts, wenn der Laden geschlossen ist.

  • Kameraüberwachung von Aufenthaltsbereichen des Personals (z.B. Pausenräume, Raucherecke, Umkleideräume) ist ein absolutes Tabu, da sie gegen das Arbeitsrecht und Persönlichkeitsrecht der Angestellten verstößt. Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber nur vor, wenn in einem Einzelfall begründete Verdachtsmomente gegen einen einzelnen Arbeitnehmer vorliegen!

  • Das gleiche gilt im Übrigen auch für die Arbeitsbereiche des Personals! Dabei ist es egal, ob Kassenbereiche, Verkaufsbereiche oder im Lager usw.

  • NBB beruft sich mit seinen Aussagen wohl auf:
    Mangels Vorhandensein einer speziellen Regelung ist die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung anhand der Generalklausel in Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO zu beurteilen. Demnach ist die Überwachung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Überwachenden oder Dritter erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen. Im Fall von NBB überwiegen aber die berechtigten Interessen und persönlichen Grundrechte der überwachten Personen !! Die vom Unternehmen angeführten Gründe sind hinfällig, diese können auch mit verhältnismäßigeren Maßnahmen erledigt werden!

  • Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden dürfen die Daten aus der Videoüberwachung maximal 72 Stunden gespeichert werden. Weil diese Aufzeichnungsdauer jedoch nicht in jedem Fall praktikabel ist, haben Gerichte zum Teil entschieden, dass unter Umständen auch eine Speicherdauer von 10 Tagen zulässig sein kann. Für die Speicherdauer bei der Videoüberwachung ist das maßgebliche Kriterium der Zweck, zu dem die Aufzeichnungen angefertigt wurden. Bei der von NBB angeführten Gründe würden bei legalem Einsatz schon die 72 Std. ausreichen - keines falls sind dort 1440 Stunden (60 Tage) annähernd zulässig!!
    Auch unter Berücksichtigung der „Datenminimierung“ gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und „Speicherbegrenzung“ gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO ist diese lange Dauer ungesetzlich!