MusicMonster.FM unterlag Sony Music vor Gericht

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Es hat MusicMonster.fm nochmals gerichtlich erwischt.

Nach dem erstinstanzlichen Urteil verletzt der Dienst nicht nur die Vervielfältigungsrechte, sondern nimmt auch einen Akt der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG vor. Das bedeutet: MusicMonster macht die Inhalte selbst zugänglich und haftet als Täter. Erstmals hat damit ein Gericht in Deutschland entschieden, dass der Anspruch gegen einen Streamripping-Dienst auch auf § 19 a des Urheberrechtsgesetzes - das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung - gestützt werden kann, was eine noch weitergehende Haftung im Sinne der Rechteinhaber bedeutet.