Megaupload: US-Bundesgericht stimmte weiterer Verzögerung des zivilrechtlichen Verfahrens zu

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Wie wäre das:
Der EUGH verlangt von den USA die Auslieferung von Marc Zuckerberg wegen Datenschutzverletzungen?..oder Bush sen. wegen Menschenrechtsverletzung u.a.?

Zitat:
Das Justizministerium der USA wirft Kim Dotcom und seinen ehemaligen Megaupload-Mitstreitern vor, massenhaft Urheberrechtsverletzungen und Geldwäsche begangen zu haben. Dotcom bestreitet die Vorwürfe. Er verweist darauf, dass Rechteinhaber die Möglichkeit gehabt hätten, illegal hochgeladene Inhalte auf Megaupload löschen zu lassen.

Dotcom bestreitet die Vorwürfe (hat mir einen großen Lacher hevorgebracht)
Kim war doch der Raubmord Kopierer Nummer 1… :rofl:
Selbst wenn die Urheberrecht-Inhaber was löschen haben lassen, war es am nächsten
Tag als frischer Download verfügbar. Also unschuldig sieht für mich anders aus.

Aber, das muss man dem Kerl ja zugestehen, der windet sich und wirkt trotzdem
irgendwie weiter, als wäre er unbeteiligt am Untergang von Megaupload.
Ich habe die Seite neben Rapidshare sehr gerne genutzt.
Die Inhaber kamen bis jetzt mit einen blauen Auge davon.
Manch einer wird sicher überlegen, ob er einen solchen Berufsweg wie Kim auch
nehmen sollte…

Scheint sich ja zu lohnen. $ Dollar-Smile :innocent: $

Das sind sie bei jede anderen File-Hoster auch innerhalb von paar Minuten bis Stunden wieder online.
10 Jahre kannste dir nicht ausdenken. Der macht die US-Justiz komplett lächerlich.

Am besten hätte man ihn damals direkt ins Flugzeug gepackt :smiley:

Uploaded denkt sich auch so: Rapidshare, MegaUpload, Hotfile , Share-Online, etc. Hold my :money_mouth_face:

…oder ihn direkt in seinem Panicroom erschossen, bei der Stürmung der Villa! Er saß schließlich mit Flinte da drin…! :wink:

Wie kann es sein das Uploaded solange existieren kann? Hast du da eine Idee?

Die müssen ja weiterhin existieren, damit auch alle was zu essen haben! :wink: :joy:

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Plattformen haften nicht unmittelbar für Urheberrechtsverletzungen

Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen.

Der Generalanwalt vertritt in seinen Schlussanträgen die Auffassung, dass Betreiber wie YouTube und Cyando grundsätzlich in diesem Fall selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vornehmen würden. Die Rolle der Betreiber sei grundsätzlich die eines Vermittlers, der Einrichtungen bereitstelle, die den Nutzern die „öffentliche Wiedergabe“ ermögliche. Die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“ ergeben könne, treffe somit in der Regel allein diese Nutzer.

Generalanwalt Saugmandsgaard Øe weist darauf hin, dass der Vorgang des Einstellens einer Datei auf einer Plattform wie YouTube oder Uploaded, sobald er vom Nutzer eingeleitet sei, automatisch erfolge, ohne dass der Betreiber dieser Plattform die veröffentlichten Inhalte auswähle oder sie auf andere Weise bestimme. Die etwaige vorherige Kontrolle, die dieser Betreiber gegebenenfalls automatisiert vornehme, stelle keine Auswahl dar, solange sie sich auf die Aufdeckung rechtswidriger Inhalte beschränke und nicht den Willen des Betreibers widerspiegele, bestimmte Inhalte öffentlich wiederzugeben (und andere nicht).

Ferner solle die Richtlinie 2001/29 nicht die Sekundärhaftung regeln, d. h. die Haftung von Personen, die die Verwirklichung rechtswidriger Handlungen der „öffentlichen Wiedergabe“ durch Dritte erleichterten. Diese Haftung, die im Allgemeinen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit voraussetze, falle unter das nationale Recht der Mitgliedstaaten.

Zudem könnten Betreiber von Plattformen wie YouTube und Cyando grundsätzlich für die Dateien, die sie im Auftrag ihrer Nutzer speicherten, in den Genuss der in der Richtlinie 2000/317 vorgesehenen Haftungsbefreiung kommen, sofern sie keine „aktive Rolle“ gespielt hätten, die ihnen „eine Kenntnis oder Kontrolle“ der in Rede stehenden Informationen habe verschaffen können, was in der Regel nicht der Fall sei. Die fragliche Befreiung sehe vor, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen bestehe, nicht für die hierbei gespeicherten Informationen verantwortlich gemacht werden könne, es sei denn, dass er, nachdem er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten erlangt habe oder sich dieser Rechtswidrigkeit bewusst geworden sei, diese Informationen nicht unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht habe.
(Quelle: wbs-law.de // RA Solmecke)

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