Klage gegen Uploaded.net geht Dienstag beim EuGH weiter

Kommentare zu folgendem Beitrag: Klage gegen Uploaded.net geht Dienstag beim EuGH weiter

Bin mal gespannt wenn Uploaded dicht machen muss und nach und nach die restlichen Hoster uns aussperren bzw. zu machen.

Das wird bestimmt lustig. Es scheint ja eh so an die 4 – 5 Hoster zu geben die man noch nehmen kann.

Wenn die wegfallen würde das erst einmal für den OCH Bereich gewesen sein.

Bin da mal Verspannt. :slight_smile:

Wenn deine These wirklich eintrifft und die meisten großen Hoster dicht machen, kommt mir folgende Idee.

Man nutzt dieses Geschäftsmodell der „Warez-Hoster“ und gründet nach der Schließung diverser Hoster einen eigenen. Dann mach ich intensiv in einschlägigen Warez-Boards Werbung und verdien innerhalb von 6 Monaten paar Millionen. Da mir das reicht, mach ich den Dienst nach nem halben Jahr wieder dicht und verwische alle Spuren, bevor die Behörden handeln.

Für paar Millionen kann man so einen Dienst schonmal kurz betreiben. Ich bin nicht gierig, deshalb ist 1 Mio Gewinn für mich völlig ausreichend und ich bin zufrieden.

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Prinzipiell gebe ich dir Recht, bei so einer „Schlag zu und hau ab-Methodik“. Dafür mußt du aber im Vorfeld so viel auf der hohen Kante haben, dass du ohne Einkünfte aus dem Projekt auch vorher schon luxuriös leben kannst, um sich schon mal an das Daserin als Millionär gewöhnen kannst!!
:rofl::rofl:

Deswegen reichen mir 1-3 Mio, weil ich ja nicht an das Leben als Millionär gewöhnt bin. Ich denke aber auch, wenn man vorher schon Millionär war, dass man sich da mit 3 Mio nicht zufrieden gibt.

Ich will ja davon auch kein Millionär werden, sondern nur Mio verdienen, um diese dann auszugeben. Ein Millionär ist für mich jemand, der kontinuierlich sein Geld vermehrt oder schon immer diesem Klientel angehörte (Familie z.B.).

Könnten wir bitte zurück zum Thema kommen? Danke.

Und was hat sich jetzt, am Dienstag ergeben beim EUGh ?

Bis jetzt findet man in den Medien nur Berichte die besagen, dass der Fall verhandelt wurde. Irgendwelche Details sind noch keine bekannt geworden. Bis zur endgültigen Stellungnahme des EuGH können aber auch noch mehrere Monate vergehen…

bei der menge und komplexität an fragen, die der bgh dem eugh hat zukommen lassen, kann es auch eine gefühlte ewigkeit dauern, bis dahingehend resultate zu erwarten sind!

Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, selbst eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie vornimmt (und damit auch für die Inhalte haftet), wenn:

  • der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
  • der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,
  • er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,
  • der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,
  • der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten Download-Links aber von Dritten in Link-Sammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermöglichen,
  • er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und
  • durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden?

Der BGH fragt weiter, ob sich die Beurteilung der vorstehenden Frage ändert, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt werden.
Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt. Wenn dies der Fall ist, schließt sich daran die Frage an, ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.
Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der BGH schließlich danach, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.

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