Gesetz erlaubt BND das Hacken der Mobilfunk- und Internetanbieter

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Entsprechend § 1 BNDG (Gesetz über den Bundesnachrichtendienst) sammelt der Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.

Der Bundesnachrichtendienst nutzt verschiedene Methoden zur Gewinnung von Informationen. Eine Besonderheit dabei ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel entsprechend § 3 BNDG (Gesetz über den Bundesnachrichtendienst). Dies umfasst die Gewinnung von Informationen durch menschliche Quellen (HUMINT), aus der technischen Erfassung (SIGINT), aus der Luftbildauswertung (IMINT) und aus frei verfügbaren Informationskanälen (OSINT). Nur durch das Zusammenspiel der verschiedenen Aufklärungsarten ergibt sich ein belastbares und deutliches Lagebild.

Der Bundesnachrichtendienst darf unter genau definierten Voraussetzungen, d. h. bei Vorliegen von Anhaltspunkten für bestimmte schwerwiegende Straftaten in das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Grundgesetz eingreifen. Der Eingriff unterliegt den im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) festgelegten rechtlichen Schranken. Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit entscheidet ein unabhängiges, parlamentarisches Gremium, die G 10-Kommission des Deutschen Bundestages. Erst nach Zustimmung der G 10-Kommission wird diese Maßnahme durch das Bundesministerium des Innern angeordnet.

Der Bundesnachrichtendienst ist als Bundesoberbehörde dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes zugeordnet. Die Dienst- und Fachaufsicht über den Bundesnachrichtendienst übt die Abteilung 7 des Bundeskanzleramtes aus.

In der Bundesrepublik Deutschland hat sich im Laufe der Jahre ein ausgefeiltes Kontrollsystem entwickelt: Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch eine Reihe von Aufsichts-, Koordinierungs- und Kontrollgremien sichergestellt.

Der BfDI (Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) hat weitreichende Auskunfts- und Zugangsrechte, um zu überprüfen, dass der BND sich an die für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz für den Bundesnachrichtendienst und das Bundesdatenschutzgesetz, hält.

https://www.bnd.bund.de/DE/Die_Arbeit/Aufsicht_Kontrolle/aufsicht_kontrolle_node.html

Die parlamentarische Kontrolle der deutschen Geheimdienste war immer ein Witz. Ich bin skeptisch, ob sich das nun mit Zuständigkeit des BfDI ändern wird…

Der BfDI hat zwar weitreichende Auskunfts- und Zugangsrechte, um zu überprüfen, dass der BND sich an die für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz für den Bundesnachrichtendienst und das Bundesdatenschutzgesetz, hält.

Verstöße kann er aber anscheinend NUR förmlich beanstanden und die Beanstandungen in seinem alle zwei Jahre erscheinenden Bericht dem Bundestag übermitteln!!!

Das ist schon kein Witz mehr, sondern wohl eher schon eine echte Farce…! :-1:t3: