Filesharing: Wer seine Familie verschont, verliert vor Gericht

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Kommentar von Kunstsoldat:
Wenn sie das mit dem Familienabend weggelassen und einfach gesagt hätte, das zur „Tatzeit“ Ehemann und Tochter im Haus waren, wäre sie doch aus dem Schneider gewesen, oder?

Nein, leider nicht.

Kommentar von Scheunentor:
Sorry, der Verweis auf die „Unschuldsvermutung“ zieht hier nicht: diese gilt nur im Strafrecht. Filesharing-Fälle sind immer Zivilrecht und da gibt es keine Unschuldsvermutung.

Kommentar von :
Zitat: Auch der gemeinsame Fernsehabend war als Argument nicht überzeugend. Zitatende

Wer bitteschön sitzt heute noch abens als nette Familie zusammen vor dem Fernseher? Das Alibi ist ziemlich dünn,
findet ihr nicht auch. „Wetten Dass, lief vor 15 Jahren?“

Vielleicht war der PC/Notebook auf „Standby“. Der Hund
nennen wir ihn mal einfach „Snoopy“ hat versehentlich den EMULE oder utorrent gestartet und somit einen „Blockbuster“
automisiert geloadet. Diese Version ist wahrcheinlicher als die drei „heiligen“ Hauptverdächtigen…, die auf „Unchuldslamm“
lamentieren.

Natürlich kannst auch die Katze namens „Crunchy“ gewesen sein.

Ach Mensch, das die Leute bis heute (2018) nich kapieren, die Finger vom P2P zu lassen.

Kommentar von :
Last mich raten, weil am Amtsgericht kein AWs-Zwang, keinen genommen und gegen WF auf die Schnauze geflogen.

Kommentar von anoo:
Ich verstehe auch nicht wieso hier ein Urteil nach dem anderen Laienhaft kommentiert wird. Der Wurmfortsatz von WF?

Du meist laienhaft? Ja, hat ja auch niemand behauptet, Anwalt zu sein. Wenn Du zur Abwechslung etwas Konstruktives beitragen könntest, wären wir nicht abgeneigt.

Kommentar von Marvin:
Was würde passieren, wenn man möglichst vielen Nachbarn und Freunden das Passwort für den Gastzugang gibt? Vor Gericht gebe ich dann gern die Liste aller Leute mit Internetzugang.
Aber mal ehrlich: Wer immer noch P2P nutzt ist einfach blöd. Und ich wette, dass der beklagte Download auch tatsächlich stattgefunden hat. Das ändert natürlich nichts daran, dass der geforderte Schadensersatz unrealistisch hoch angesetzt ist.

Kommentar von :
Als Anwalt sage ich, dass die file-share Rechtsprechung die normalen Beweisregeln des Zivilprozessrechts auf den Kopf stellt, um der generellen Beweisnot der Rechteinhaber gerecht zu werden. Die hier berichtete Verfahrensweise des AG halte ich für verfassungswidrig, da sie gegen die Prinzipien des Rechtsstaates verstösst. Zwar mögen die Regeln der Beweislastumkehr gelten, wenn die ermittelte IP-Adresse eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass der download über den ermittelten Anschluss getätigt wurde. Aber dann muss der Anschlussinhaber auch mit den gängigen Beweismitteln den Gegenbeweis antreten können, dass er und seine Familienmitglieder zum besagten Zeitpunkt nicht anwesend waren. Man wird diesem fragwürdigen Abmahn -Abzocke-Wahnsinn nur beikommen können, wenn man gesicherte Erkenntnisse vorweisen kann, dass bei der Übermittlung der IP-Adressen häufig Übertragungsfehler passieren.

Kommentar von P2P=Trap:
Hätte ich auch gedacht, entweder nen Gastzugang und allen die man in der Umgebung hat oder mal zu Besuch waren das PW geben, oder wer ganz mutig ist verzichtet auf nen PW. Dann wird die Liste wohl schnell zunehmen und somit wären die potenziellen Täter nicht mehr (nur) die Familie die den Internetzugang betreibt.

Kommentar von Ichbins:
Wie kann so was in einem Möchtegern-RECHTSSTAAT nur möglich sein? Eigentlich muss man doch unzweifelhaft die Schuld des Täters beweisen, und zwar nicht zu 99,9% sondern eben zu 100%! Bei 99,9% besteht eben noch ein minimaler Restzweifel und eigentlich heißt es: „Im Zweifel für den Angeklagten!“

Kommentar von Andreas:
„Die Unschuldsvermutung scheint bei Filesharing-Klagen keine Rolle zu spielen.“

Logisch, die Unschuldsvermutung ist ja auch ein Grundprinzip für Strafverfahren, weil sie die schwächere Partei vor dem Gewaltmonopol des Staates schützen soll. Das Zivilrecht kennt die Unschuldsvermutung nicht.

Kommentar von Thomas Richter:
Man kann sich wehren, z.b. eine Beweis-CD anfordern …die haben die ermittelnden Firmen nämlich nie…

Kommentar von Der der keinen Namen hat:
So ist es eben. Ein Kanzler gibt sein Ehrenwort und muss niemanden mit Namen nennen. Ein Anderer, sagen wir ein Finanzminister kann schon mal vergessen wer ihm einen Koffer mit tausenden Euros beigestellt hat und muss auch nichts befürchten.

Kommentar von :
Die Möglichkeit von Mitnutzern einräumen, diese möglichen Mitnutzer benennen und diese plausibel begründen um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, diese Benannten streiten die Tat ab und verweisen auf andere mögliche Täter je mehr desto besser, eine Überwachung der Mitnutzer wird im Regelfall vom Gericht nicht gefordert, alles mit Anwalt, klappt recht oft ausser am München III :-).
Es geht dann nicht darum das keine Urheberrechtsverletzungen vorgefallen sind sondern darum wer nun die Verantwortung und die Kosten trägt. Da muss die klagende Kanzelei den Beweis erbringen das der Anschlussinhaber der Täter ist. Es handelt sich nicht um Straf- sondern um Zivilrecht. Da entscheidet wer den plausibelsten Vortrag nebst Beweisen bringt und wie der Richter dazu steht. Am Ende kann auch ein günstiger Vergleich (Richter lieben Vergleiche weil damit der Vorgang dauerhaft vom Tisch ist) ohne Unterlassungserklärung stehen, Stichwort Störerhaftung, kommt immer auf das Gericht an wo verhandelt wird und ob man selber mental mit so was klar kommt.
Die genauen Formulierungen sind etwas tricky aber mit einem spezialisierten Anwalt kein Problem. Ist ein bisschen als ob man ein Theaterstück einübt.
Generell sollte man torrents und Co meiden.