Filesharing: Das Feststellen einer IP-Adresse führt nicht immer zum Abmahnerfolg

Kommentare zu folgendem Beitrag: Das Feststellen einer IP-Adresse führt nicht immer zum Abmahnerfolg

Kommentar von Hirnie am 13.07.2017 23:01:
Die armen erfolglosen Autoren werden also auch nicht über die LUL Abmahnungen reich werden und bleiben vermutlich sogar noch auf ihren Anwaltskosten sitzen. Tragisch.

Habe gerade den neuen Dean Koontz auf englisch fertig gelesen. Ganz toll war das Ende. Es gab kein Ende. Man soll das nächste Buch kaufen, das im Januar kommt. Man da hätte ich mich echt geargert wenn ich dafür 15$ ausgegeben hatte bei Amazon

Kommentar von toby am 14.07.2017 15:27:
Hallo Lars,

Wenn die IP Ermittlung bei ca. 50 % tatsächlich falsch ist, warum bezahlen dann die Leute die Abmahnungen. Mann kann sich doch dann eben einfach frech auf die 50% falsch ermittelten IPs beziehen, oder ? Wahrscheinlich muss man nur alles stur abstreiten, falls man trotzdem was dort heruntergeladen hat.

Also sind die IPs die evtl. bei LUL.to gesammelt worden, nach meiner Auffassung noch
fehlerhafter zumindest fragwürdiger als die die amtlich beim Filesharing festgestellt werden, wenn denn welche erfasst wurden! Hier sind die Daten rechtlich sicer noch verwaschener…, die Fehlerrate düfte hier sehr hoch sein.

Also nach meiner Auffassung wird es schwer die IPs zweifelsfrei jemanden zuzuweisen. (Im Fall Lul.to)
Und es gilt noch immer (hoffe ich), im Zweifelsfall: Freispruch für den Angeklagten.

Gruss aus Ostfiesland

Kommentar von Lars „Ghandy“ Sobiraj am 15.07.2017 07:25:
Hallo toby: Der Artikel ist von Antonia, nicht von mir.

Kommentar von Antonia am 15.07.2017 09:10:
Völlig zweifelsfrei ist die Beweislage erst, sofern mehrere Ermittlungen über unterschiedliche IP-Adressen vom Internetprovider demselben Anschluss zugeordnet werden konnten. So wurde es entschieden. Gemäß diesem Urteil reicht selbst die mehrmalige Erfassung derselben IP-Adresse und deren Zuordnung zu einer Person da wohl wirklich nicht aus, eben wegen der hohen Fehlerquote.

Kommentar von jana am 16.07.2017 00:19:
woran es liegt?
zum einen an der weisungsgebundenheit des gesamten packs der Judikative.
und dann liegt es individuell am morgenschiss des jeweiligen „Richters“, an den Sternen etc pp
deshalb ist es ja das Traumland dieses Abschaums in schwarz, quasi das abmahnparadies, einmalig auf der erde (wie seeeeehr vieles anderes auch in diesem land).
wenn man sich die urteile anschaut, sieht ein blinder dummer, dass es hier niemals um recht geht, denn dann würde es ja eine einheitlich rechtssprechung geben.
stattdessen entscheidet der ein roben depp (Ahnung von der digitalen welt haben sie alle nicht mal im Ansatz) so, der nächste komplett gegenteilig.
das ganze ist für den angeklagten quasi ein glückspiel und massgeblich abhängig vom Gerichtsstand.
nur möglich in unser aberwitzigen staatssimulation.
und solmecke verkauft sich wie einige andere natrülich als die jedi retter in weiss, dabei gehören sie ebenso zu diesem ganzen Abschaum und profitieren absolut genauso von dieser einmaligen Rechtslage auf der welt!

aber hey, bald ist ja wieder „Wahl“!
da kann man es den verantwortlichen ja mal wieder so richtig zeigen und dieses mal wird danach auf jeden fall alles anders und natürlich besser, versprochen, ehrlich, ich mein wieso sollte ich lügen!!!

Kommentar von am 22.12.2017 19:36:
schön das hier nie steht das er in der Berufung verloren hat …

Das Landgericht verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens, zum Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Abmahnung (Gegenstandswert EUR 10.000,00) sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen in vierstelliger Höhe.

https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-urteil-des-landgerichts-koeln/

Kommentar von Mike am 22.12.2017 19:39:
Ist ja schön das er sich immer freut wenn er vorm Amtsgericht Köln gewinnt , dafür dann in der Berufung vorm Landgericht verliert …

Zitat:
Das Landgericht verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens, zum Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Abmahnung (Gegenstandswert EUR 10.000,00) sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen in vierstelliger Höhe.

Quelle:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-urteil-des-landgerichts-koeln/

Kommentar von Mike am 22.12.2017 19:41:
Die Berufung vorm Landgericht wurde dann aber komplett verloren … :wink:

Zitat & Quelle: Waldorf-Frommer
Das Landgericht verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens, zum Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Abmahnung (Gegenstandswert EUR 10.000,00) sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen in vierstelliger Höhe.