Festnahme wegen Waffenbestellung im Darknet

Kommentare zu folgendem Beitrag: Waffenbestellung im Darknet: Durchsuchung und Festnahme des Täters

…na da hätte der gute erzgebirgler mal besser im clearweb bei einem der drei profi - krimi - boards bestellt !!

:rofl::rofl::rofl::fu:

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Der Verdächtige versuchte sich online eine halbautomatische Pistole vom Typ „Glock17“ mit Schalldämpfer zuzüglich zu einer Kalaschnikow „AK47“ samt Munition zu bestellen. Bisher ist ungeklärt, mit welcher Motivation die Waffen eingekauft werden sollten.

Mal raten: Er wollte schießen?:rofl:

Bisher ist unklar, wie die Polizei an die Daten des Bestellers gelangt ist.

Nochmal rate: Das wird bis zum Schluß unklar bleiben, weil offiziell keine Straftaten begangen werden dürfen, um Straftaten zu vermeiden?:upside_down_face:

Falsch: Denn der Besitz der halbautomatischen Waffen ist schon eine Straftat.

Schießen kann man auch aus verschiedenen Gründen. Es könnte einen terroristischen, kriminellen oder politisch radikalen Hintergrund haben. Das ist für die Polizei schon ein Unterschied. Bitte mal etwas weiter als von hier bis zur Wand denken, danke!

Das ist schon rein sachlich falsch und juristisch ebenfalls! :wink: man darf in deutschland sogar ohne waffenbesitzkarte / waffenschein eine halbautomatische waffe besitzen und nutzen.
sogenannte gas / schreckschusswaffen als pistole sind halbautomatische waffen nach dem WaffG und erhalten in der regel ein prüfsiegel (PTB) von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt!!! mit diesem siegel sind diese „halbautomaten“ für jeden volljährigen deutschen frei im erwerb und besitz ohne weitere prüfungen!
…wie du siehst @Ghandy hab ich mal etwas weiter, wie von hier bis zur wand gedacht!!!

was dem verhafteten, dem verkäufer und auch dem themenersteller in dem fall das genick brechen könnte, ist eindeutig die:
AK-47 inkl. munition
diese waffe ist eine vollautomatische waffe und fällt in deutschland nicht einfach unter das WaffG,
sondern als spezielles produkt unter das „Kriegswaffenkontrollgesetz“ KrWaffKontrG und da sieht die strafbarkeit und der stellenwert für polizei und staatsanwaltschaft von vornerein schon GANZ ANDERS aus!!

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,

die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt,

im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 befördern läßt oder selbst befördert; dies gilt nicht für Selbstbeförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 im Rahmen von Umzugshandlungen durch den Inhaber der Erlaubnis,

Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist,

mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 4 befördert, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden,

über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne daß

a)

der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder

b)

eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a erstattet worden ist,

oder

einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 1 vermittelt oder eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 2 abschließt.

UND JETZT WIRDS INTERESSANT:

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.

dieser tatbestand ist bei einer online-bestellung in einem kriminellen forum im darknet, voll und umfänglich gegeben!!
es wurde ja schon organisierte bandenkriminalität im vorfeld vermutet, deswegen waren da auch die ausländischen behörden involviert…wäre nicht der erste fall aus dem darkweb, gelle!
und da der käufer sich zum erwerb dieser bande angeschlossen hat, zählt er juristisch nun als mitglied…!
da können schnell mal 10 jahre zusammenkommen, je nachdem welches motiv dem täter nachgewiesen wird, sind die 10 jahre erst recht die forderung von der staatsanwaltschaft bei klageerhebung!!!

:sunglasses: das wäre im crimenetwork nicht passiert… :rofl::rofl::rofl:

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Danke für die Korrektur bzw. die Ergänzungen!

danke…danke für die stehenden ovationen! :joy:

hier noch vom justizministerium ein kleiner nachtrag mit speziellen kriegswaffen nach dem KrWaffKontrG

die sich doch alleine schon in der anwendung von einer AK-47 deutlich unterscheiden!!! :call_me_hand:

trotzdem sind diese waffen auch schon im gesamten internet gehandelt worden…obwohl ich nun schon vergeblich seit 2 wochen auf eine antwort zu meinem angebot vom cnw warte!!!
:innocent::wink:
pos. 1 aus der liste…

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste