DiDW: Bundesgerichtshof bestätigt Luckys Verurteilung

Kommentare zu folgendem Beitrag: Lucky vom DiDW: Bundesgerichtshof bestätigt seine Verurteilung

6 Jahre ist echt viel, vorallem weil die Begründung etwas fadenscheinig ist. Hätte der Täter die Waffe nicht in Luckys Forum gekauft, dann mit Sicherheit woanders. Da gibts genug Möglichkeiten…

Ein Urteil allein wegen Bereiben einer Plattform für illegale Waren und Dienstleistungen wäre noch nachvollziehbar. Aber dass Lucky jetzt direkt an dem Mord mit Schuld ist, find ich sehr makaber.

Ich glaub, die Justizbehörden wollten damit einfach ein Präzedenzurteil fällen, als Abschreckung für Nachahmer.

@Ghandy Dachte die wären noch online :wink:

Das es nicht rechtens war, steht denke ich außer Frage.

Aber nach der Logik des Urteils müsste man auch die Hersteller von OCB´s verknacken, weil Sie es ermöglichen mit deren Produkten illegale „Substanzen“ zu konsumieren. Also wo soll man da bitte die Grenze ziehen? Es gibt Menschenhändler, Kinderschänder u.v.m. die nicht mal 3 Jahre verknackt werden für ihre widerlichen Taten und Lucky bekommt 6 Jahre für das betreiben einer Internetseite??? …Ich will ja bestimmt nichts verharmlosen, aber weder hat er irgendwen ermordet, noch dazu angestiftet. Klar, er wusste von der illegalität der dargebotenen Inhalte, aber das ist bei Facebook auch der Fall (und da reicht komischerweise eine einfache Löschung?..) und der alte Zuckerberg läuft och frei rum, obwohl er die größte öffentliche Plattform für jegliche Art von nutzergenerierten Inhalten betreibt. Rein theoretisch müsste er ja dafür auch inhaftiert werden, denn viele Inhalte verstoßen gegen geltendes Recht und er ermöglicht das ganze ja erst.

Bevor ich weiter abschweife breche ich hier mal ab…

eXzelsior

…mmmmhhh…

Ich glaube, hier werden grade Birnen mit Äpfeln verglichen! Lucky hat die 6 Jahre nicht für das Betreiben einer Webseite bekommen !!! Die Strafe ist sogar noch reduziert ausgefallen - gefordert durch die Staatsanwaltschaft waren 9 Jahre, 5 Monate. Wir sprechen hier also von Dimensionen, die nichts mit dem Betreiben einer Webseite zu tun haben !!!

Die eigentliche Anklage und die finale Urteilsbegründung beinhalten den Tatbestand der „fahrlässiger Tötung in neun Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen!“

Als Teilstrafe für den Münchner Anschlag beantragt Staatsanwalt Wedekind darum vier Jahre und zehn Monate Gefängnis.
Der Rest seines Strafantrags folgt aus den Drogendeals, die der Angeklagte auf seinem Forum ermöglicht habe. Die sortiert der Staatsanwalt zu 30 Fällen zusammen. Sie umfassen das ganze Spektrum mit Cannabis, Pilzen, LSD, Amphetaminen bis zu Kokain und Heroin und unterschiedlichen Mengen vom persönlichen Bedarf bis zu gewerblichen Handelsmengen.
Es entfallen also „nur“ etwas mehr wie 50% der Gesamtstrafe von 9 Jahren, 5 Monaten auf die Anklage betreffend des Anschlags !!!

Hier einmal die Gründe für die ursprünglich geforderten 4 Jahre, 10 Monate:

Die Frage, inwieweit der Angeklagte Alexander U. als Plattformbetreiber für die Morde in München haften müsse, sei „juristisches Neuland“, meint Staatsanwalt Wedekind. U. habe mit seiner Plattform DiDW einen Marktplatz für den gewerbsmäßigen Handel mit illegalen Waffen geschaffen. Gewerbsmäßig schon deshalb, weil einzelne Händler auf der Plattform mehrmals Waffen anboten. Genau das habe der Angeklagte auch in Kauf genommen und gewusst.

Laut Waffenrecht folgten aus jedem illegalen Waffendeal zwei Delikte und nicht nur eines, denn nicht nur der Verkauf sei verboten, sondern auch der Kauf. Verkäufer und Käufer machten sich je separat strafbar. Und der Plattformbetreiber? Der habe „Sorgfaltspflichten“ einzuhalten, sagt der Staatsanwalt. Alexander U. habe das wohl auch gewusst. Er habe selbst seine Waffenkategorie als Plattform für „Herstellung, Vertrieb und sachgerechte Verwendung“ von Waffen bezeichnet. Sicher habe er mit „sachgerechter Verwendung“ keinen Terroranschlag gemeint.

Er habe außerdem gewusst, wie heikel die ganze Geschichte war. Nach der verheerenden Anschlagsserie im Pariser Konzertsaal Bataclan mit 130 Todesopfern habe er die Waffenkategorie unsichtbar geschaltet. Das war am 13. November 2015. Wenige Wochen vorher, am 24. Oktober 2015, habe der spätere Münchener Attentäter unter seinem Pseudonym „Maurächer“ einen neuen Diskussionsfaden in der Waffenrubrik eröffnet und Interesse am Kauf einer Pistole vom Typ Glock 17 bekundet. Auch „Maurächers“ Beitrag war nach den Pariser Anschlägen also offline.

„Dann hat der Angeklagte die Kategorie erneut eingeblendet und damit das Kaufgesuch sichtbar gemacht“, trägt Staatsanwalt Wedekind vor. Monate später, nämlich am 13. März, habe sich im Forum etwas geregt. Der Waffenhändler mit dem Pseudonym „Rico“ habe Kontakt mit „Maurächer“ aufgenommen. Die beiden schrieben sich mehrmals in der von „Maurächer“ angelegten Diskussion in der Waffenrubrik.

Weiterhin zu beachten ist folgende Aussage der Staatsanwaltschaft:

Genau darum handele es sich hier nicht um eine „Verkettung, sondern um eine direkte Unterstützung des Angeklagten“. Die Grenze zum bedingten Gehilfenvorsatz sei zwar „nicht überschritten, aber er kam nahe dran“. Das heißt: Es habe nicht viel gefehlt und Alexander U. hätte sich wegen Beihilfe zum Mord verantworten müssen und nicht nur für fahrlässige Tötung.

Der Tatbestand zur Beihilfe wäre sogar rechtlich gegeben gewesen!! → Wegen Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert.

Bei reiner Beihilfe zum Mord hätte er nur für diesen Anteil an der Anklage schon mit mind. 10 bis 15 Jahre rechnen können !! Plus die Strafen bezüglich des Drogenhandels usw.
Er hätte dabei auch nicht die Chance gehabt, zum Beispiel bei guter Führung nach 2/3 der Haftzeit (4 Jahre) vorzeitig entlassen zu werden !!!

Auch wenn also zugegebener Maßen die Anklage / das Urteil Neuland für alle Beteiligten war, ist Lucky doch noch sehr milde davongekommen - das Urteil und die einhergehende abgelehnte Berufung ist vollständig durch das StGB abgesichert / begründet…

:sunglasses:

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Eine derart hohe Strafe, obwohl der Portalbetreiber nicht einmal der Verkäufer der Waffe war? Und auch an eigentlichen Attentat nicht beteiligt war? Das finde ich sehr hoch, ehrlich gesagt.

Dann müsste auch jeder Hersteller und Verkäufer von Messern wegen fahrlässiger Tötung eingesperrt werden, oder nicht? Ich will es nicht gutheißen, dass dort Drogen und Waffen gehandelt wurden. Das hat IMHO mit Zensurfreiheit nichts gemeinsam. Aber so viele Jahre hinter Gittern, weil jemand Drittes Mist gebaut hat? Also, bitte…

Ich vermute sogar, dass das Urteil nicht so hoch ausgefallen wäre, wenn er diese Abschaltung / Anschaltung der Waffenkategorie nicht durchgeführt hätte !
Denn durch die Abschaltung der Kategorie hatte er ja freiweg zugegeben, dass er sich Gedanken gemacht hatte, um den Zusammenhang eines Amoklaufs und den Waffenverkäufen in seinem Portal!
Da er die Kategorie nach gewisser Zeit wieder voll zugänglich machte und dann auch erst der betreffende Verkauf der Waffe durchgeführt werden konnte, wurde dies natürlich erschwerend in seiner sogenannte Sozialprognose durch das Gericht, negativ bewertet!
Hätte er die Kategorie ausgeschaltet gelassen, wäre es auf seinem Portal auch nicht zu dem Verkauf gekommen…Das sich der Täter dann eventuell die Waffe anderweitig besorgt hätte, ist in diesem Urteil allerdings nur zweitrangig!

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