Auch dort liegt Herr Solmecke leider falsch. Antwort der Bundesnetzagentur
Vorgangsnummer 2021-03-11-******
Bundesnetzagentur
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Ihr Anliegen zur DNS-Sperre von SerienStream.sx/S.to wurde an die Bundesnetzagentur weitergeleitet.
Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die Vorgaben zum offenen Internet eingehalten werden (Artikel 5 Absatz 1 TSM-Verordnung).
Eingerichtete DNS-Sperren werden überprüft (Artikel 3 TSM-Verordnung).
Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen keine Inhalte blockieren.
Ausnahmen gibt es, um nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen (Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3a TSM-Verordnung).
Die Internetseite von SerienStream.sx/S.to wurde benutzt, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzten.
Ein Rechteinhaber kann nach § 7 Absatz 4 Telemediengesetz (TMG) von einem Diensteanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen.
Voraussetzung ist, dass der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit hat, der Rechtsverletzung abzuhelfen.
Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein.
In Bezug auf die DNS-Sperre der Internetseiten SerienStream.sx/s.to) hat das Unternehmen Warner Bros. Entertainment Inc. glaubhaft dargelegt,
dass es das ausschließliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Filmwerken auf diesen Internetseiten hat.
Wer das ausschließliche Nutzungsrecht hat, kann bestimmen, wann, wo und wie die Inhalte zugänglich gemacht werden.
Dagegen haben der oder die Betreiber der Internetseiten SerienStream.sx/s.to) verstoßen.
Es wurde ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ein Links bereitgehalten, um die urheberrechtlich geschützten Filmwerke verfügbar zu machen.
Bei den Internetseiten SerienStream.sx/s.to handelt es sich auch um sogenannte „strukturell urheberrechtswidrige Webseiten“.
So werden Internetseiten bezeichnet, bei denen in Bezug auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten
die legalen Inhalte größenmäßig nicht ins Gewicht fallen.
Einer statistischen Analyse zufolge sind mehr als 90% der Inhalte der Internetseiten urheberrechtlich geschützt.
Legale chat-Funktionen oder Mitgliederforen fallen daneben größenmäßig nicht ins Gewicht.
Auch haben Internetnutzer trotz Sperre dieser Internetseiten weiterhin die legale Möglichkeit Inhalte zu streamen.
Der Rechteinhaber hat glaubhaft dargelegt, der Rechtsverletzung nicht anders abhelfen zu können.
Er hat erfolglos versucht, gegen den oder die Betreiber der Internetseiten vorzugehen.
Die Internetseite hat kein Impressum. Die Betreiber von s.to" sind nicht identifizierbar (Sitz, Aufenthaltsort).
Der Hostprovider der Internetseite wurde in Russland lokalisiert und reagierte nicht auf Abmahnungen.
Da die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 TMG nach hiesiger Einschätzung vorliegen, liegt nach den bisherigen Erkenntnissen eine
Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3a TSM-Verordnung und damit kein Verstoß gegen die Vorgaben zur Netzneutralität vor.
Die Einleitung etwaiger Verfahren gemäß §§ 126, 149 TKG etwa im Falle neuen Tatsachenvortrags bleiben davon unberührt.
Die Empfehlung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet können Sie hier einsehen beziehungsweise herunterladen: https://cuii.info/empfehlungen/.
Den genauen Wortlaut der TSM-Verordnung können Sie hier nachlesen: Verordnung (EU) 2015/2120.
Bei Nachfragen oder bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte das Nachtragsformular auf unserer Internetseite: https://www.bundesnetzagentur.de/NachtragsformularTK
Mit freundlichen Grüßen
Referat 216
Universaldienst, Öffentliche Angelegenheiten, Verbraucherfragen, Schlichtungsstelle
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Fehrbelliner Platz 3
10707 Berlin
Telefon: 030 22480-500
Internet: http://www.bundesnetzagentur.de
17.03.2021
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Nur der fette Teil ist wichtig.