Clearingstelle Urheberrecht im Internet soll illegale Portale sperren

Und die Hirnies, die S.to und ähnliche Websites „brauchen“ haben meist eh nix im Hirn als Streaming.

Würde ich nicht unterschreiben, ich switche von 40 gb großen 4k Releases zu Netflix, zu Serien Streams je nachdem, ob ich zb gerade bock auf, auf meinem tablett beim baden etwas zu schauen. Heißt, ich bediene mich an allem… :wink:

Autsch! Das ging knapp vorbei… Mal davon abgesehen, daß auch „Smombies“ die Nutzung von VPN zu schätzen wissen, werden die Provider, die ja meist nach Daten-Volumen abrechnen, das Ganze wohl nicht lange mitmachen, denn denen ist es egal, wer wo wieviele Daten streamt, hauptsache, er streamt möglichst viel…und es ist auch nicht zu erwarten daß plötzlich alle „illegalen“ Streamer brav werden und nur noch legale Inhalte nutzen. Schon da schießt sich die Kuh selbst ins Knie. Übrigens, nicht nur Teledumm und Vodkaföhn, auch O² und „1&1“ machen den Mist schon mit. Somit sind das mittlerweile landesweite Sperren, mal sehen, wie lange die Datenschützer da noch stillhalten…

Ich finde es gut, egal wie „theoretisch“ erkennbar illegale Anbieter sind.
illegale-Streaming-und-Filesharing-Anbieter-zu-erkennen

Viele Dinge bekommst du ohne illegales Streaming gar nicht, da müsstest du schon 5 Abos haben um den Bedarf zu decken. Aber die Schließung von Büchereien würdest du wohl auch begrüßen. Ich gebe Geld für Medien und Streaming aus, gebe kein Geld für Warez aus und beziehe dort trotzdem einiges. Das wird sich auch nicht durch Moralapostel ändern, die der Meinung sind, Streaming Seiten gehören willkürlich gesperrt. Wieso denken diese Rechteinhaber, dass nur weil einige ihre Rechte verletzt werden, sie ALLES auf dieser Seite sperren dürfen, was auf diesen Streaming Seiten zu finden ist?! Haben sie auf jeglichen Content also die Rechte? Dass ist ganz einfache Zensur zum Wohle der Geldgier.

Das machen die einfach, weil:

  • sie der Meinung sind, es aus einem solidarischen Grund zu tun!

  • ihnen der Weg über das Gesetz / die Justiz zu lange dauert!

  • sie nicht verstanden haben, dass die Bundesnetzagentur eigentlich nicht dazu da ist, wirtschaftliche Interessen von Unternehmen zu stärken! (siehe Aufgabenbeschreibung BNetzA)

  • sie nicht verstanden haben, dass die CUII nur ein Interessenverband ist, der bestimmt nicht über dem Gesetz steht oder das Gesetz vertritt!

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https://www.youtube.com/embed/uqdib-kv_4c

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Die haben wieder zugeschlagen…
https://cuii.info/empfehlungen/

NEUE URL:
https://nsw2u.org

Anscheinend sperren die jetzt kleinere Webseiten um weniger Aufmerksamkeit zu erregen. Gegen Ende sperren die bestimmt die grösseren wie Kinox.to, ddl-warez.to, Burning Series usw…

Deren Taktik ist eigentlich Klug. Die lassen das jetzt bisschen abkühlen damit die Medien nicht mehr so ein Aufstand machen oder es sich nicht so negativ verbreitet.

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haben die doch schon bereits gesperrt, bs.to aufjeden fall, kinox weiß ich gerade nicht

Ich habe mal den Link auf https://nsw2u.org entfernt, weil das Forum über ein ladungsfähiges Impressum verfügt und ich für Links auf offensichtlich rechtswidrige Seiten haftbar gemacht werden kann.

Bitte künftig darauf mehr achten, danke!

Die Sperrung von „Kinox“ wäre auch ziemlich sinnfrei, da die dort das Streaming nur noch mit VPN zulassen…

Ist doch nur bei Vodafone gesperrt oder?

Kinox ist doch nicht der Streaming-Anbieter, sondern nur das Portal, wo die Links für die ganzen Streaming-Anbieter vorgehalten werden.

Habe mal einen interessanten Artikel zu dem Thema gefunden, inclusive Link zum Interview mit RA Christian Solmecke zum Thema:
https://www.wbs-law.de/allgemein/clearingstelle-urheberrecht-private-netzsperren-ohne-gerichtliche-anordnung-legal-54375/
Das läuft also wieder auf (notwendige) richterliche Entscheidung heraus, und genau das wollen die ja umgehen / vermeiden.

Das sehe ich noch nicht, weil bislang noch niemand gegen die Sperren oder den Laden geklagt hat !

Du beziehst dich ja bestimmt auf diesen Ausschnitt:

Sowohl Internetnutzer als auch Website-Betreiber haben die Möglichkeit, sich gegen Netzsperren vor Gericht zu wehren.

Zum einen kann der Internetnutzer gegen den Provider klagen, dass er auf Grundlage des Internetvertrags auch das Recht habe, die gesperrte Website zu besuchen. Zum anderen können sich die Website-Betreiber gerichtlich gegen die Netzsperren zur Wehr setzen, da dadurch auch der Zugang zu ihren legalen Inhalten behindert werde.

In den Verfahren wird jeweils entscheidend sein, ob sich die Provider, die sich in der CUII zusammengeschlossen haben, erfolgreich auf § 7 Abs. 4 TMG berufen können. Letztendlich kommt es auf die Auslegung von § 7 Abs. 4 TMG vor dem Hintergrund der Grundrechte und des EU-Rechts an. Die Sache könnte also vor dem EuGH, möglicherweise aber auch vor dem Bundesverfassungsgericht, landen. (WBS)

Das irgend einer der gesperrten Betreiber offiziell und öffentlich gegen die CUII vor Gericht zieht und seinen Hintern dort präsentiert, kann ich mir kaum vorstellen!! :wink: :joy:

Ähnlich sehe ich das auch bei den Usern. Ob sich da einer finden wird, der seinen eigenen Internet-Anbieter verklagt, nur um die 10 Zeilen legalen Content lesen zu können auf der gesperrten Site, halte ich auch eher für unwahrscheinlich!

Ohne eine der beiden Klagemöglichkeiten, befasst sich auch das BVG oder der EuGH nicht mit dem Kapitel. Eine alternative Möglichkeit würde bestehen, wenn eine Gruppierung / Verein etc. wie z.B. Netzpolitik o.ä. dagegen Klage einreichen würde und am Ende mit einem Grundsatzurteil dort rausgeht…

Was willst du klagen, die Sperren wurden vom EuGH und vom BGH als rechtens erklärt. Da kann der Solmecke noch weiter seinen Unsinn in die Kamera reden, das solche Sperren ohne Richter ja rechtswidrig sind. Kannst froh sein das es 6 Jahre gebraucht hat bis es auch in Deutschland soweit ist.

:joy: :+1: Da gebe ich dir völlig recht. Allerdings hat der Herr Anwalt dabei einen Punkt angebracht, der in diesem verworrenen Konstrukt echt eine Lücke im System darstellt!
Deswegen auch der Bezug auf einen normalen Internet-User, der seinen Anbieter verklagen kann, sobald auf der gesperrten Site irgend ein Schnippselchen von legalem und wertfreien Content vorhanden ist, wie zum Beispiel die FAQs, die Kontaktseite / Kontaktformular oder auch eine News-Seite bzw. ein Blog!
Laut TMG ist dies nämlich das Grundrecht des Users, wenn er die Seite besuchen will, um diesen „legalen“ Teil zu lesen - dieses Grundrecht muß ihm sein Internet-Provider zu 100% gewähren!!
Genau das ist auch der Punkt, über den BGH und EuGH noch nie verhandelt haben - dort gabs nur Urteile, die diese Sperre des illegalen Content rechtfertigen, um eine Wiederholung einer Rechtsverletzung zu verhindern…

https://dejure.org/gesetze/TMG/7.html

https://dejure.org/gesetze/TMG/8.html

https://dejure.org/gesetze/TMG/9.html

https://dejure.org/gesetze/TMG/10.html

Wenn also rauskommt, dass der involvierte Internet-Provider zwar…

  1. Die Sperre durchsetzen darf
  2. Aber parallel den legalen Content für seinen Kunden durchlassen müsste, was aber nicht geschieht

…müssten entweder die technische Auslegung der Sperre anders geregelt und umgesetzt sein, oder komplett aufgehoben werden!
Das ist im Übrigen auch keine Idee unseres guten Herr Anwalt gewesen, das hat er auch nur aufgeschnappt. :wink:

Auch dort liegt Herr Solmecke leider falsch. Antwort der Bundesnetzagentur

Vorgangsnummer 2021-03-11-******

Bundesnetzagentur

vielen Dank für Ihr Schreiben.

Ihr Anliegen zur DNS-Sperre von SerienStream.sx/S.to wurde an die Bundesnetzagentur weitergeleitet.

Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die Vorgaben zum offenen Internet eingehalten werden (Artikel 5 Absatz 1 TSM-Verordnung).

Eingerichtete DNS-Sperren werden überprüft (Artikel 3 TSM-Verordnung).

Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen keine Inhalte blockieren.

Ausnahmen gibt es, um nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen (Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3a TSM-Verordnung).

Die Internetseite von SerienStream.sx/S.to wurde benutzt, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzten.

Ein Rechteinhaber kann nach § 7 Absatz 4 Telemediengesetz (TMG) von einem Diensteanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen.

Voraussetzung ist, dass der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit hat, der Rechtsverletzung abzuhelfen.

Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein.

In Bezug auf die DNS-Sperre der Internetseiten SerienStream.sx/s.to) hat das Unternehmen Warner Bros. Entertainment Inc. glaubhaft dargelegt,

dass es das ausschließliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Filmwerken auf diesen Internetseiten hat.

Wer das ausschließliche Nutzungsrecht hat, kann bestimmen, wann, wo und wie die Inhalte zugänglich gemacht werden.

Dagegen haben der oder die Betreiber der Internetseiten SerienStream.sx/s.to) verstoßen.

Es wurde ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ein Links bereitgehalten, um die urheberrechtlich geschützten Filmwerke verfügbar zu machen.

Bei den Internetseiten SerienStream.sx/s.to handelt es sich auch um sogenannte „strukturell urheberrechtswidrige Webseiten“.

So werden Internetseiten bezeichnet, bei denen in Bezug auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten

die legalen Inhalte größenmäßig nicht ins Gewicht fallen.

Einer statistischen Analyse zufolge sind mehr als 90% der Inhalte der Internetseiten urheberrechtlich geschützt.

Legale chat-Funktionen oder Mitgliederforen fallen daneben größenmäßig nicht ins Gewicht.

Auch haben Internetnutzer trotz Sperre dieser Internetseiten weiterhin die legale Möglichkeit Inhalte zu streamen.

Der Rechteinhaber hat glaubhaft dargelegt, der Rechtsverletzung nicht anders abhelfen zu können.

Er hat erfolglos versucht, gegen den oder die Betreiber der Internetseiten vorzugehen.

Die Internetseite hat kein Impressum. Die Betreiber von s.to" sind nicht identifizierbar (Sitz, Aufenthaltsort).

Der Hostprovider der Internetseite wurde in Russland lokalisiert und reagierte nicht auf Abmahnungen.

Da die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 TMG nach hiesiger Einschätzung vorliegen, liegt nach den bisherigen Erkenntnissen eine

Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3a TSM-Verordnung und damit kein Verstoß gegen die Vorgaben zur Netzneutralität vor.

Die Einleitung etwaiger Verfahren gemäß §§ 126, 149 TKG etwa im Falle neuen Tatsachenvortrags bleiben davon unberührt.

Die Empfehlung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet können Sie hier einsehen beziehungsweise herunterladen: https://cuii.info/empfehlungen/.

Den genauen Wortlaut der TSM-Verordnung können Sie hier nachlesen: Verordnung (EU) 2015/2120.

Bei Nachfragen oder bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte das Nachtragsformular auf unserer Internetseite: https://www.bundesnetzagentur.de/NachtragsformularTK

Mit freundlichen Grüßen

Referat 216
Universaldienst, Öffentliche Angelegenheiten, Verbraucherfragen, Schlichtungsstelle
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Fehrbelliner Platz 3
10707 Berlin
Telefon: 030 22480-500
Internet: http://www.bundesnetzagentur.de

17.03.2021

Datenschutzhinweis:
Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personen-bezogenen Daten in der Bundesnetzagentur können Sie der Datenschutzerklärung auf https://www.bundesnetzagentur.de/Datenschutz entnehmen. Sollte Ihnen ein Abruf der Datenschutzerklärung nicht möglich sein, kann Ihnen diese auch in Textform übermittelt werden.

Nur der fette Teil ist wichtig.

Und noch eine .pdf dazu
https://fragdenstaat.de/anfrage/uberprufung-der-sperrung-von-sto-durch-die-cuii/587409/anhang/210308_1-2021PrfungsschemaArtikel3Absatz3Unterabsatz3aTSMVO.pdf
https://fragdenstaat.de/anfrage/uberprufung-der-sperrung-von-sto-durch-die-cuii/587409/anhang/210309_StellungnahmezurEmpfehlung1-2021.pdf

(3x bearbeitet um die kack Links in der Quote zu entfernen)

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Der Herr Anwalt eben… :rofl: :rofl:

Begründung:

Die Internetseite hat kein Impressum. Die Betreiber von s.to" sind nicht identifizierbar (Sitz, Aufenthaltsort).

OK…wenn der feine Herr Anwalt es nicht hinbekommt, versuche ich jetzt mal mein Glück:

Mmmmhh… :thinking:

Laut der Bundesfischnetzagentur, muss der Rechteinhaber bzw. der Vertreter ALLE Möglichkeiten der Verfolgung als erfolglos darlegen, um als letzte Konsequenz die Sperre aktivieren zu dürfen!

Und nun sind ein fehlendes Impressum und ein anonymer Betreiber ALLE diese geforderten Möglichkeiten :question: :question: :question:

Eher nicht…oder :question: :joy: :sunglasses:

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  • d)

d. Keine andere Abhilfemöglichkeit
(+) glaubhaft dargelegt; (BGH I ZR 174/14)

  • kein Impressum, kein Ansatz, um Betreiber oder Hostprovider zu ermitteln,
    keine Reaktion auf Abmahnung unter aus früherem Verfahren bekannter E-
    Mail-Adresse;
  • Vergabestelle Tonic.to hat Auskunftsersuchen nicht beantwortet;
    122 -3431-1(1/2021)
    8.3.2021
  • Hostprovider in RUS ansässig; reagiert nicht auf Abmahnungen; zudem
    verspricht hosting history der Website keine erfolgreiche Inanspruchnahme
    des Hostproviders (LG MUC I, 37 O 2516/18)

Ist glaube mehr als nur das Impressum :smiley:

Aber im Schnitt geben die Rechteinhaber mehr Geld aus, um die Betreiber zu ermitteln, die Gerichte zu nerven und die Links abusen zu lassen anstatt mal ihr Geld andersweitig besser zu investieren oder nicht 20 Serien auf 20 Plattfornen zu verteilen, damit man pro Anbieter 1 Serie exklusiv nur dort im Abo schauen kann.

Jap, stümmt! Da gebe ich dir recht…
Scheint ja ein sehr verweichtlicher Verein da zu sein, das man dann so schnell aufgibt zu suchen!? :joy: