Clearingstelle Urheberrecht im Internet soll illegale Portale sperren

Webseite soll laut Torrentfreak unter https://cuii.info erreichbar sein, bei mir kommt aber nichts. Bei euch?

Ja, jetzt geht es auch hier. Lädt ewig lange, keine Ahnung, gesperrt? :wink:

Nein, im Ernst. Ich habe mal Kontakt aufgenommen. Würde gerne wissen, ob die Sperrlisten öffentlich sein werden. Bis zur ersten DNS-Sperre wird es ja noch etwas dauern…

  1. Sperrantrag läuft schon gegen s.to.

s.to ist gesperrt (DNS), jetzt neue Domain serien.sx :rofl:

S.to / SerienStream.to wird zu Serien.sx

Wir sind ab sofort nur noch unter der neuen Domain Serien.sx erreichbar. Da Internetprovider wie 1&1, Telekom & Vodafone kein Interesse an Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung haben, wird SerienStream.sx und S.to nun mittels DNS Sperre blockiert.

Auch bei bs.to schon ein alter Hut.

Richterliche Sperranordnungen sind aber etwas anderes als die Aktivitäten der CUII ! Artikel gelesen?

UPC Austria ist außerdem ein österreichischer und kein deutscher Internet-Anbieter.

Jo, aber letzendlich zeigt es nur auf, dass diese Sperren wenig bringen. Auch bei den normal Stream Usern werden die verschiedenen Domains die Runde machen… spätestens wenn sie ihre Seite googln und auf Tarnkappe landen. :sweat_smile:

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https://cuii.info/fileadmin/files/CUII_Verhaltenskodex.pdf

Im Dokument wird von Fristen von 3 Wochen oder sogar 5 Tagen bei Anträgen gesprochen, außerdem müssen neue Domains vorher nicht erneut geprüft werden wenn zuvor eine andere Domain das Angebotes schon gesperrt wurde.

die VPN Anbieter wird es freuen :wink:

Im Firefox einfach DNS über HTTPS aktivieren und fertig. Wofür nen VPN?

VPN sowieso lieber, seitdem Streaming auch als Enduser Illegal und keine Grauzone mehr ist. Wobei dort bis jetzt noch keiner für belangt wurde, meine ich.

Das meinst du richtig, ebenso wie noch nie leecher belangt wurden.

Leider keine Antwort von der CUII. Ich hätte gerne gewusst, ob künftig alle Sperr-Listen öffentlich sein werden. Nun ja…

Ein Autor von Chip hat hier gefragt:
https://fragdenstaat.de/a/214894

Danke für den Link. Leider haben die bisher nur den Eingang der Anfrage bestätigt. Schade.

Bundesnetzagentur

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben.

Ihr Anliegen zur DNS-Sperre von SerienStream.sx/S.to wurde an die Bundesnetzagentur weitergeleitet.

Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die Vorgaben zum offenen Internet eingehalten werden (Artikel 5 Absatz 1 TSM-Verordnung).

Eingerichtete DNS-Sperren werden überprüft (Artikel 3 TSM-Verordnung).

Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen keine Inhalte blockieren.

Ausnahmen gibt es, um nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen (Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3a TSM-Verordnung).

Die Internetseite von SerienStream.sx/S.to wurde benutzt, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzten.

Ein Rechteinhaber kann nach § 7 Absatz 4 Telemediengesetz (TMG) von einem Diensteanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen.

Voraussetzung ist, dass der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit hat, der Rechtsverletzung abzuhelfen.

Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein.

In Bezug auf die DNS-Sperre der Internetseiten SerienStream.sx/s.to hat das Unternehmen Warner Bros. Entertainment Inc. glaubhaft dargelegt,

dass es das ausschließliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Filmwerken auf diesen Internetseiten hat.

Wer das ausschließliche Nutzungsrecht hat, kann bestimmen, wann, wo und wie die Inhalte zugänglich gemacht werden.

Dagegen haben der oder die Betreiber der Internetseiten SerienStream.sx/s.to verstoßen.

Es wurde ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ein Links bereitgehalten, um die urheberrechtlich geschützten Filmwerke verfügbar zu machen.

Bei den Internetseiten SerienStream.sx/s.to handelt es sich auch um sogenannte „strukturell urheberrechtswidrige Webseiten“.

So werden Internetseiten bezeichnet, bei denen in Bezug auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten

die legalen Inhalte größenmäßig nicht ins Gewicht fallen.

Einer statistischen Analyse zufolge sind mehr als 90% der Inhalte der Internetseiten urheberrechtlich geschützt.

Legale chat-Funktionen oder Mitgliederforen fallen daneben größenmäßig nicht ins Gewicht.

Auch haben Internetnutzer trotz Sperre dieser Internetseiten weiterhin die legale Möglichkeit Inhalte zu streamen.

Der Rechteinhaber hat glaubhaft dargelegt, der Rechtsverletzung nicht anders abhelfen zu können.

Er hat erfolglos versucht, gegen den oder die Betreiber der Internetseiten vorzugehen.

Die Internetseite hat kein Impressum. Die Betreiber von „s.to“ sind nicht identifizierbar (Sitz, Aufenthaltsort).

Der Hostprovider der Internetseite wurde in Russland lokalisiert und reagierte nicht auf Abmahnungen.

Da die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 TMG nach hiesiger Einschätzung vorliegen, liegt nach den bisherigen Erkenntnissen eine

Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3a TSM-Verordnung und damit kein Verstoß gegen die Vorgaben zur Netzneutralität vor.

Die Einleitung etwaiger Verfahren gemäß §§ 126, 149 TKG etwa im Falle neuen Tatsachenvortrags bleiben davon unberührt.

Die Empfehlung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet können Sie hier einsehen beziehungsweise herunterladen: https://cuii.info/empfehlungen/.

Den genauen Wortlaut der TSM-Verordnung können Sie hier nachlesen: Verordnung (EU) 2015/2120.

Bei Nachfragen oder bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte das Nachtragsformular auf unserer Internetseite: https://www.bundesnetzagentur.de/NachtragsformularTK

Mit freundlichen Grüßen

Referat 216
Universaldienst, Öffentliche Angelegenheiten, Verbraucherfragen, Schlichtungsstelle
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Fehrbelliner Platz 3
10707 Berlin
Telefon: 030 22480-500
Internet: http://www.bundesnetzagentur.de

18.03.2021

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Der Hostprovider der Internetseite wurde in Russland lokalisiert und reagierte nicht auf Abmahnungen.

tenor

good ol russia

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@90isKID

hackschnitzel

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Moin.
Ja, da gewinnt das Usenet plötzlich wieder mehr an Bedeutung. Und die Hirnies, die S.to und ähnliche Websites „brauchen“ haben meist eh nix im Hirn als Streaming. Ich freue mich schon dadrauf, daß das Web wieder schneller wird, weil der ganze Streaming-Krempel plötzlich an Bedeutung verliert. Und es soll ja Leute geben, die sogar dafür bezahlen… Okay, auch im Usenet werden von den einzelnen Sites manchmal Spenden gesammelt, um den „Betrieb aufrecht zu halten“, aber auch hier gewinnen „Sponsoren“ wieder mehr an Bedeutung, die die Betriebskosten gering halten.
„Back to roots“ besser kann man das nicht ausdrücken. Und dieser „GVU-Nachfolger“ wird halt für die Mitglieder nur Kosten verursachen, am Ende wird es wieder Gerichtsbeschlüsse erfordern, der Verein geht pleite… Geschichte widerholt sich halt, weil es immer wieder solche Spinner wie die von der GVU geben wird…

Ich denke auch, dass sich die Geschichte wiederholen wird bezüglich der CUII…Ist halt nur die Frage, wie lange es dauern wird?
Bei der GVU waren es gesamt dann eine Lebenszeit von 34 Jahren. Aber auch nur, weil sie aus der Zeit der Video-Kassette kamen, als die Filmpiraterie auch ihre Anfänge fand.

Mit der „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ (CUII) bestimmt nun eine private Initiative aller namhaften Internetzugangsanbieter gemeinsam mit Verbänden der Unterhaltungsbranche über die Einrichtung von DNS-Sperren gegen „strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten“. Weder ein Gerichtsbeschluss über die Verhältnismäßigkeit der Netzsperren, noch eine Einbeziehung der betroffenen Internetnutzer:innen ist in diesem Verfahren vorgesehen. Die Sperren basieren vielmehr auf Entscheidungen eines paritätisch von Unterhaltungsbranche und Internetprovidern besetzen Gremiums, als wären diese beiden Gruppen die einzigen Betroffenen der Sperren. Internetnutzer:innen können nach diesem Verfahren bestenfalls zivilrechtliche Ansprüche auf Grundlage ihrer Vertragsbeziehung mit dem Internetprovider gerichtlich geltend machen, aber diese Möglichkeit im Einzelfall ist für den Schutz der Grundrechte wenig aussichtsreich. Die in der CUII zusammengeschlossenen Verbände der Unterhaltungsbranche verpflichten sich, die Internetprovider bei der Abwehr solcher zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Webseitenbetreiber:innen haben nicht einmal diese Möglichkeit und werden auf ein rein privat organisiertes Beschwerdeverfahren innerhalb der CUII verwiesen.

Eine Abwägung der Grundrechte von Internetnutzer:innen und Webseitenbetreiber:innen kann von diesem privaten Gremium sicher nicht vorgenommen werden. Doch genau dazu schickt sich die CUII an, indem sie in ihrem Verhaltenskodex erklärt, dass auch solche Webseiten gesperrt werden können, auf denen legale Inhalte wiedergegeben werden. Und zwar dann, „wenn es sich in Bezug auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt“ und „den Internetnutzern durch die Sperre der Webseite nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten wird, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen“. Diese Formulierungen sind zwar an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs orientiert, aber sie verschweigen, dass der Europäische Gerichtshof im Fall UPC Telekabel über die europarechtliche Zulässigkeit einer gerichtlichen Sperranordnung befunden hat und der Bundesgerichtshof in dem Urteil Störerhaftung des Access Providers die Notwendigkeit einer Abwägung aller betroffenen Grundrechte im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorausgesetzt hat, darunter die Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung der Internetnutzer:innen. (Quelle: Verfassungsblog)