BGH-Urteil: Keine Haftung von WLAN-Betreibern für illegale Uploads

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Kommentar von :
„Gemäß Medienberichten“?!

Quelle lesen empfiehlt sich immer.

PM des BGH: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=85948&pos=3&anz=127

Aus dem Tarnkappe-Artikel: „Auf den Abmahnkosten bleibt der Kläger sitzen.“

Pressestelle des BGH verkündet in der Sache (s.o.):

„Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.“

Bitte nochmal nachlesen!

Kommentar von :
Sprich: es flattert eine Abmahnung ein, Ich gehe auf https://abmahnbeantworter.ccc.de/ und klicke da an „habe öffentliches W-Lan betrieben, sorry“?
So einfach wird es ja dann wohl auch nicht sein?

Kommentar von Filmfreund:
Unabhängig davon, daß ich diese Entscheidung begrüße, frage ich mich allerdings schon, was es für einen Sinn macht bzw. wie man so unblickig sein kann seinen Internetzugang permanent via WLAN für andere zu öffnen. Illegale Downloads die eventuell darüber gehen, sind wohl noch das Harmloseste. Bei Kinderpornos wird es dann richtig dreckig. Und an dieser Stelle bezweifle ich mal ganz stark, daß der Hotspot Betreiber in einem solch extremen Fall ohne eine Hausdsurchsuchung davonkommt. Mal ganz davon abgesehen wäre es mir persönlich sowieso zuwider solchen Schweinen Internetraffic zu ermöglichen.

Kommentar von Pudelmütze:
Ganz einfach, die deutsche Telekom hat das per default in ihrem Speedports eingestellt. Weiter hat der Telekomkunde damit ebenfalls Zugriff auf die öffentlichen WLAN`s anderer Telekomkunden.

https://www.telekom.de/unterwegs/apps-und-dienste/konnektivitaet/wlan-to-go

Ich habe das mit der Haftung mal korrigiert. Steht unten im Update. So wie beschrieben stimmt das nämlich leider nicht.

Kommentar von :
@Anonymous
Das mit den Abmahnkosten ist im vorliegenden Fall für den Altfall zurückgewiesen worden.
Für neue Fälle nach aktueller Rechtslage gilt da nun, das auch die Abmahnkosten nicht geltend gemacht werden können.

siehe Update, das stimmt so leider nicht!

Kommentar von :
Bei dem Update, das scheinen andere Anwälte eher so zu sehen das damit kein Recht auf Ansprüche über eine Sperrung hinaus bestehen (bei neuen Fällen). Aber was soll`s, drei Anwälte vier Meinungen.
Es ist sowieso eher besser vom Schlimmsten auszugehen und sich zu freuen wenn es besser läuft.
Vorbeugend einfach p2p sperren und gut ist.