AG Frankfurt: Urheberrechtsverletzungen verjähren nach 3 Jahren

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Kommentar von sirnobody:
Schadensersatzansprüche bei Filesharing sind 10 Jahre einklagbar

31.07.2014
Der § 102 UrhG regelt die Verjährung von Ansprüchen bei
Verletzung des Urheberrechts. Satz 1 dieser Norn verweist auf die
allgemeinen Verjährungsregeln des BGB, also auf die §§ 194 ff. BGB. In
diesem Zusammenhang stößt man nun fälschlicherweise häufig auf die
Annahme, dass Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen beim
Filesharings innerhalb von drei Jahren verjähren und dann nicht mehr
gerichtlich geltend gemacht werden können.
Das ist nicht ausnahmslos richtig. Denn § 102 S. 2 UrhG i.V.m 852 BGB
regelt den Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers auf Herausgabe des
durch die unerlaubte Handlung Erlangten. Der Anspruch besteht
unabhängig von der Verjährung des Anspruchs wegen Verletzung des
Urheberrechts (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az: I ZR 175/10). Er verjährt
erst nach 10 Jahren von seiner Entstehung an bzw. ohne Rücksicht auf
die Entstehung innerhalb von 30 Jahren von der Begehung der
Rechtsverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden
Ereignisses.
Das angeführte BGH–Urteil macht klar, dass der Rechteverletzer durch
seine unerlaubte Handlung beim Filesharing den nicht gerechtfertigten
Gebrauch des Urheberrechts erlangt hat. Der Rechteverletzer maßt sich
nämlich Rechte an, die ausschließlich dem berechtigten
Schutzrechtsinhaber (Urheber, Produzent) zustehen, d.h. die weltweite
Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken über sog.
Tauschbörsen i.S.d. § 19a UrhG.
Da nun aber die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit
nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach
nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu
ersetzen. Der objektive Gegenwert für den illegalen Gebrauch des Rechts
besteht somit in der Zahlung eines angemessenen lizenzanalogen
Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az: I ZR 175/10).
Fazit: Der Anspruch eines Rechteinhabers auf Schadensersatz aus Lizenzanalogie verjährt erst nach 10 Jahren!
Dies ist genau die gegenteilige Rechtsauffassung, was ist denn nun richtig ?
Antwort : Beides, wir sind ja in Good old Germany, wo die Richter machen können was immer sie wollen!